Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 354 Grundsatz
Stand: 26.10.2022
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 6/19 RWinterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Erkennbarkeit der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für AußenstehendeZitiert von 5
- SG Aachen, 14.08.2003 – S 15 AL 196/01
- BSG, 17.03.2016 – B 11 AL 3/15 RFörderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer bei Einsatz auf Arbeitsplätzen im Ausland - keine Aufbringung der Mittel durch eine Umlage - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 6
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 – L 18 AL 28/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 – L 2 AL 22/23 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – L 18 AL 72/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.